16.3.1.Nr.2
§ 6 Abs. 3 und 5 UrlG
§ 2 Abs. 4 General-KollV Urlaubsentgelt
1. Das Urlaubsentgelt von Provisionsangestellten ist grundsätzlich unter Einbeziehung der Provisionen mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt zu berechnen, wie es § 2 Abs. 4 des Generalkollektivvertrages zum Urlaubsentgelt auf Grund der Ermächtigung des § 6 Abs. 5 UrlG vorsieht.

