16.2.9.Nr.1
§ 4 Abs. 5 UrlG
§ 7 UrlG
1. Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf dem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung - keine Ansprüche nach § 10 UrlG stellt.
16.2.9.Nr.1
§ 4 Abs. 5 UrlG
§ 7 UrlG
1. Gezahlte verbotene Urlaubsablösen können nicht zurückgefordert werden, solange der Arbeitnehmer nicht auf dem Verbrauch des Urlaubs besteht oder - nach Beendigung - keine Ansprüche nach § 10 UrlG stellt.
