16.2.4.Nr.8
§ 2 Abs. 1 UrlG
§ 4 Abs. 1 und 5 UrlG
§ 10 Abs. 1 UrlG
§ 12 UrlG
1. Bei Urlaubsvorgriffen soll der Arbeitnehmer im Ergebnis nicht mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht; nur die zeitliche Verteilung soll zu seinen Gunsten geändert werden.

