16.2.3.Nr.1
§ 4 Abs. 1 erster Satz UrlG
§ 82 lit. f 2. Tatbestand GewO 1859
1. Auch der Arbeitgeber kann von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund zurücktreten, wenn dies aus betrieblichen Gründen unumgänglich notwendig ist und daher das Festhalten an der Urlaubsvereinbarung unzumutbar wäre.

