16.2.2.Nr.2
§ 2 Abs. 1 UrlG
§ 863 ABGB
§ 460 Abs. 1 ASVG
1. Da die Berechnung des Urlaubsmaßes nach Werktagen erfolgt, werden auch Werktage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (zB ein Samstag bei einer fünf-Tage-Woche), auf den Urlaub angerechnet, außer wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag fällt: für diesen Feiertag ist vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren.

