16.1.2.Nr.1
§ 2 Abs. 1, 2 und 4, 12 UrlG
1. Bei einzelvertraglicher Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr gebührt - auch bei Verzicht auf die Wartezeit - für den Rumpfzeitraum des Eintrittskalenderjahres - auch bei Eintritt ab dem 1. Juli - der volle Urlaub.

