16.1.1.Nr.4
§ 126 Abs. 6 GDG 2002
§ 193a Oö. GDG 2002
§ 6 ABGB
1. Der Wortlaut des zweiten Tatbestandsmerkmals für den einwöchigen Zusatzurlaub des § 126 Abs. 6 Oö. GDG umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegerischen, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung.

