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Dienstrechtlicher Zusatzurlaub von einer Woche bis zum 43. Lj.? Notwendige 15 Jahre in pflegerischem Gesundheitsberuf Auch mobile Altenpflege? - OGH 26.8.2020, 9 ObA 42/20x

62. LfgFebruar 2021

16.1.1.Nr.4

§ 126 Abs. 6 GDG 2002
§ 193a Oö. GDG 2002
§ 6 ABGB

1. Der Wortlaut des zweiten Tatbestandsmerkmals für den einwöchigen Zusatzurlaub des § 126 Abs. 6 Oö. GDG umfasst alle Tätigkeiten in einem pflegerischen, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberuf (und zwar unabhängig vom Dienstgeber) und ohne Einschränkung auf eine solche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung.

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