15.2.2.Nr.12
§ 1155 Abs. 1 erster Halbsatz ABGB
1. Gemäß § 1155 Abs. 1 erster Halbsatz ABGB erhält der Arbeitnehmer sein Entgelt auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist.

