15.2.2.Nr.10
§ 1155 ABGB
1. Bei Dienstfreistellung hat der Dienstnehmer nach dem Lohnausfallsprinzip Anspruch auf jenes Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er wie bisher weiter gearbeitet hätte.
15.2.2.Nr.10
§ 1155 ABGB
1. Bei Dienstfreistellung hat der Dienstnehmer nach dem Lohnausfallsprinzip Anspruch auf jenes Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er wie bisher weiter gearbeitet hätte.
