15.2.2.Nr.9
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1155 ABGB
§ 1 Abs. 1 AngG
§ 6 Abs. 1 AngG
1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung.
15.2.2.Nr.9
§ 1151 Abs. 1 ABGB
§ 1155 ABGB
§ 1 Abs. 1 AngG
§ 6 Abs. 1 AngG
1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung.
