15.1.2.Nr.1
§ 8 Abs. 3 AngG
1. Wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe, wie überhaupt jede unvorhergesehene Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht, können das Verhalten im Einzelfall rechtfertigen.
15.1.2.Nr.1
§ 8 Abs. 3 AngG
1. Wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe, wie überhaupt jede unvorhergesehene Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht, können das Verhalten im Einzelfall rechtfertigen.
