14.8.1.Nr.5
§ 53b Abs. 2 ASVG
§ 2 Abs. 1, 3 und 4 EFZG
§ 4 Abs. 2 EF-ZuschussVO
1. Nach dem Wortlaut des § 2 EFZG (insb arg „nach Antritt des Dienstes“) und nach zu billigender herrschender Auffassung der Lehre hat die in § 2 Abs. 3 EFZG angeordnete Zusammenrechnung von Arbeitszeiten keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres; dafür ist nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend.

