14.6.2.Nr.5
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 32 AngG
§ 1162c ABGB
1. Trifft beide Teile ein Verschulden an der Entlassung, so hat der Richter gemäß § 32 AngG nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
14.6.2.Nr.5
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 32 AngG
§ 1162c ABGB
1. Trifft beide Teile ein Verschulden an der Entlassung, so hat der Richter gemäß § 32 AngG nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
