14.6.2.Nr.3
§ 1162c ABGB
§ 32 AngG
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Ist ein Arbeitnehmer, gleichzeitig Co-Trainer eines Fußballvereines, wegen fiebrigen Infekts im Krankenstand, erweckt er durch seine Bereitschaft, sich während seines Krankenstandes auf dem Fußballplatz in Trainingskleidung gemeinsam mit Haupttrainer und Platzwart fotografieren zu lassen, im Zusammenhang mit der für ihn vorhersehbaren Veröffentlichung dieses Bildes den offensichtlichen Anschein, während dieses Krankenstandes seiner Funktion als Co-Trainer nachgekommen zu sein.

