14.6.1.Nr.24
§ 82 lit. f GewO 1859
§ 27 Z 1 3. Fall AngG
1. Aus dem Arbeitsvertrag besteht für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, sich im Fall einer Krankheit und dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird.

