14.6.1.Nr.14
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Die Frage, ob die Geltendmachung genesungsbeeinträchtigenden Fehlverhaltens als Entlassungsgrund unzulässig ist, weil es der Arbeitgeber selbst durch einen Detektiv provoziert hat, stellt sich nur, wenn das Verhalten betont und dem Arbeitnehmer auch insofern offenkundig war.

