14.6.1.Nr.5
§ 82 lit. f 2. Fall GewO 1859
1. Befindet sich ein Kraftfahrer seit 17.5. wegen einer Sehnenscheidenentzündung im Krankenstand und wurde er vom Arzt angewiesen, diesen Arm zu schonen, hält er sich aber während eines 4-tägigen Sportfestes vom 21. bis 24.5. dort auf, serviert Speisen und Getränke, räumt auch das benützte Geschirr zur Reinigung ab, trägt dabei Tabletts, und fährt er überdies mehrfach mit seinem Motorrad, zumindest zweimal zwischen 24 und 30 km, hat er entgegen den eindeutigen Anweisungen des Arztes und auch den offenkundig gebotenen Verhaltensregeln, bewusst und für alle sichtbar, eine Verzögerung des Heilungsprozesses in Kauf genommen und den Entlassungsgrund grob genesungsbeeinträchtigenden Verhaltens gesetzt.

