14.6.1.Nr.2
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Ein Arbeitnehmer muss im Krankenstand grundsätzlich den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachkommen und darf ihnen oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwider handeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und/oder der Heilungslauf verzögert werden könnte.

