14.4.3.Nr.10
§ 4 Abs. 1 und 4 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
1. Wird der Arbeitnehmer zur Vervollständigung einer Bestätigung um die voraussichtliche Dauer aufgefordert, trägt der Arzt diese zwar trotz Vorsprache weiter nicht in die Bestätigung ein, vermerkt er jedoch auf dieser den für eine Woche später vorgesehenen Wiederbestellungstermin, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zumindest darüber informieren und diese Bestätigung vorlegen.

