14.4.3.Nr.2
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. Ist einem Arbeitnehmer infolge Kreislaufschwäche eine frühere persönliche Verständigung nicht möglich, kann ihm, selbst wenn man die Möglichkeit der Verständigung durch einen Dritten, allenfalls durch seine Gattin, in Betracht ziehen wollte, kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung diese Möglichkeit nicht in Erwägung zieht.

