14.2.6.Nr.15
§ 2 EFZG
§ 3 EFZG
§ 5 EFZG
Pkt. 14 Arbeiter- KollV Hotel- und Gastgewerbe
1. Nach § 5 EFZG bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer u.a. bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet, wenn der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gekündigt wird.

