14.2.6.Nr.13
§ 4 Abs. 1 und 4 EFZG
§ 5 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 9 Abs. 1 und 3 AngG
1. Die Anzeige der Verhinderung dient im aufrechten Arbeitsverhältnis der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers.
14.2.6.Nr.13
§ 4 Abs. 1 und 4 EFZG
§ 5 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 9 Abs. 1 und 3 AngG
1. Die Anzeige der Verhinderung dient im aufrechten Arbeitsverhältnis der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers.
