14.2.1.Nr.4
§ 2 Abs. 5 erster und dritter Satz EFZG
1. Bei ununterbrochener Fortdauer einer arbeitsunfallbedingten Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
14.2.1.Nr.4
§ 2 Abs. 5 erster und dritter Satz EFZG
1. Bei ununterbrochener Fortdauer einer arbeitsunfallbedingten Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
