14.1.2.Nr.3
§ 8 Abs. 1 und 2 AngG
§ 2 Abs. 1 EFZG
1. Für jenen Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem der Arbeitnehmer nur mehr Anspruch auf das halbe Entgelt hat, gebührt grundsätzlich auch nur die halbe Sonderzahlung.
14.1.2.Nr.3
§ 8 Abs. 1 und 2 AngG
§ 2 Abs. 1 EFZG
1. Für jenen Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem der Arbeitnehmer nur mehr Anspruch auf das halbe Entgelt hat, gebührt grundsätzlich auch nur die halbe Sonderzahlung.
