14.1.2.Nr.1
§ 8 Abs. 1 AngG
§ 11 Rahmen-KollV Industrie-Angestellte
§ 12 Rahmen-KollV Industrie-Angestellte
1. Nach einhelliger RSpr gebühren mangels abweichender Vereinbarung Sonderzahlungen nicht für Zeiten, für die keine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung besteht, sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm Gegenteiliges anordnet.

