14.1.1.Nr.6
§ 8 Abs. 1 AngG
§ 3 Abs. 3 EFZG
1. Zufolge des in § 8 Abs. 1 AngG zum Ausdruck kommenden Bezugsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in dem zu erwartenden Ausmaß erbracht worden wäre.

