13.6.4.Nr.2
§ 878 Satz 3
§ 1295 ABGB
1. Bleibt die Möglichkeit offen, ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten könnte für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen.
13.6.4.Nr.2
§ 878 Satz 3
§ 1295 ABGB
1. Bleibt die Möglichkeit offen, ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten könnte für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen.
