13.6.2.Nr.1
§ 2 Abs. 1 DHG
§ 175 ASVG
§ 1157 ABGB
1. Mit dem DHG-Haftungsprivileg soll lediglich dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen werden, das der Arbeitnehmer dadurch eingeht, dass er im Interesse des Arbeitgebers „bei Erbringung der Dienstleistung“ tätig wird.

