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Konkurrenzierung im aufrechten Dienstverhältnis Fehlende gewerberechtliche Genehmigungen des Geschädigten? - OGH 18.7.2022, 8 ObA 25/22t

68. LfgFebruar 2023

13.6.1.Nr.3

§ 7 AngG
§ 873 ABGB
§ 371c Abs. 1 GewO
§ 14 UWG

1. Die Herstellung und der Vertrieb von Schuhtrocknern ist eine an sich erlaubte Tätigkeit. Selbst wenn das Unternehmen damals noch nicht über die nötigen gewerbe- und betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen verfügte (vgl im Übrigen § 371c Abs. 1 GewO), verstieß daher die konkurrenzierende Tätigkeit des (leitenden) Angestellten im Geschäftszweig der Arbeitgeberin gegen § 7 AngG.

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