13.6.1.Nr.3
§ 7 AngG
§ 873 ABGB
§ 371c Abs. 1 GewO
§ 14 UWG
1. Die Herstellung und der Vertrieb von Schuhtrocknern ist eine an sich erlaubte Tätigkeit. Selbst wenn das Unternehmen damals noch nicht über die nötigen gewerbe- und betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen verfügte (vgl im Übrigen § 371c Abs. 1 GewO), verstieß daher die konkurrenzierende Tätigkeit des (leitenden) Angestellten im Geschäftszweig der Arbeitgeberin gegen § 7 AngG.

