13.6.1.Nr.1
§ 1295 ABGB
§ 133 StGB
1. Für Vermögensdelikte besteht eine Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von S 25.000,- oder S 500.000,- feststellte, und zwar hinsichtlich der Beträge von S 25.000,- oder S 500.000,-.

