13.3.3.Nr.1
§ 2 Abs. 1 DHG
1. Ist die Schadenswahrscheinlichkeit unter den konkret gegebenen Umständen so groß, dass jeder Durchschnittsmensch anders reagiert hätte, ist es naheliegend, dass der objektiv schwere Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist.

