12.4.2.Nr.1
§ 1014 ABGB
§ 333 Abs. 3 ASVG
1. Da bis zur Einschränkung des durch § 333 ASVG normierten Haftungsprivilegs eine Haftung des (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgebers von vornherein nicht in Betracht kam, haben die bisherigen Entscheidungen zu § 1014 ABGB sämtlich dienstbedingte Sachschäden des Arbeitnehmers an von ihm beigestellten bzw. zu dienstlichen Zwecken verwendeten eigenen Sachen zum Gegenstand.

