12.3.3.Nr.5
§ 867 ABGB
§ 879 ABGB
§ 434 Abs 1 ASVG
1. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausbildung und Tragung der Ausbildungskosten, ist aber die Ausbildung - im Anlassfall zu einer Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich - beiden Vertragspartnern als gesetzliches Erfordernis (hier durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) „von dritter Seite auferlegt“, unterliegt der vereinbarte Rückersatz solcher Ausbildungskosten den üblichen Beurteilungskriterien.

