12.3.2.Nr.12
§ 879 ABGB
1. Sittenwidrigkeit liegt insbesondere bei krasser einseitiger Benachteiligung eines Vertragspartners vor.
12.3.2.Nr.12
§ 879 ABGB
1. Sittenwidrigkeit liegt insbesondere bei krasser einseitiger Benachteiligung eines Vertragspartners vor.
