12.1.1.Nr.6
§ 9 Arbeiter-KollV Baugewerbe und Bauindustrie
1. Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Z 1 zweiter Satz Bau-KollV gelten Arbeiten auf Baustellen jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
12.1.1.Nr.6
§ 9 Arbeiter-KollV Baugewerbe und Bauindustrie
1. Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Z 1 zweiter Satz Bau-KollV gelten Arbeiten auf Baustellen jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes.
