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Vorpfändung der Anwartschaft wirksam? - Anlassfall Bauarbeiterabfertigung Alt - OGH 25.8.2014, 8 ObA 56/14i

44. LfgFebruar 2015

11.12.10.Nr.1

§ 13a Abs. 1 Z 6 BUAG
§ 13b BUAG
§ 13c BUAG
§ 13d Abs. 2 BUAG
§ 23 Abs. 1 Satz 1 AngG
§ 204 EO
§ 290a Abs. 1 EO
§ 291d EO
§ 294 EO
§ 331 EO

1. Nach § 13a Abs. 1 Z 6 BUAG haben Arbeitnehmer „bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses“ und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §§ 13b und 13c Anspruch auf Abfertigung. § 13d Abs. 2 BUAG stellt durch die Wendung „im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (§ 13a)“ ausdrücklich klar, dass sich dieser Zeitpunkt nach § 13a (Abs 1) richtet.

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