11.11.1.Nr.2
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 2b Abs. 1, 2, 4 und 5 AMPFG idF vor 2020
1. Die bei einvernehmlicher Auflösung getroffene Vereinbarung, dem Dienstgeber die Auflösungsabgabe zu ersetzen und bei der Endabrechnung einbehalten, war unwirksam.
11.11.1.Nr.2
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 2b Abs. 1, 2, 4 und 5 AMPFG idF vor 2020
1. Die bei einvernehmlicher Auflösung getroffene Vereinbarung, dem Dienstgeber die Auflösungsabgabe zu ersetzen und bei der Endabrechnung einbehalten, war unwirksam.
