11.10.1.Nr.16
§ 1041 ABGB
§ 1431 ABGB
1. Wer irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, kann das Geleistete gemäß § 1431 ABGB zurückfordern.
11.10.1.Nr.16
§ 1041 ABGB
§ 1431 ABGB
1. Wer irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, kann das Geleistete gemäß § 1431 ABGB zurückfordern.
