11.9.5.Nr.9
§ 879 ABGB
1. Besteht weder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung noch eine verbindliche Zusage des Arbeitgebers, die ihn zu einer Covid-Bonuszahlung verpflichten würde, darf dieser nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandeln als die übrigen.

