11.9.5.Nr.6
§ 54 und Schema IV/D Wiener VBO 1995
§ 1 Abs. 1 W-BedG
§ 78 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 3 Z 7 W-BedG
Art. 2 RL 2000/78/EG
1. Die Rechte und Pflichten von Vertragsbediensteten können nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden. Insbesondere müssen auch Entgeltansprüche auf dem Gesetz beruhen.

