11.9.5.Nr.5
Art. 21 GRC
Art. 2 Abs. 1 und 2 RL 2000/78/EG
§ 17 Abs. 1 Z 2 GlBG
§ 13 DO.A
§ 40 Abs. 1 und 3 DO.A
1. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG steht, so EuGH 21.12.2016, C-539/15, einem nationalen Kollektivvertrag nicht entgegen, der für einen Arbeitnehmer, der für Zwecke seiner Einstufung von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe auf fünf Jahre (gegenüber den sonstigen Biennalsprüngen) normiert.

