11.9.4.Nr.11
§ 26 Abs. 3 VBG
§ 94b Abs. 9 und 10 VBG
§ 94c Abs. 3 Z 4 VBG
§ 100 Abs. 113 VBG
Art. 20 GRC
1. Nach § 94b Abs. 9 VBG ist bei Vertragsbediensteten, deren besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des BG BGBl I Nr 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, diese mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 94c tritt.

