11.9.4.Nr.5
§ 14 Abs. 1 Z 1 Wiener DO
§ 26 Abs. 1 lit a und b VBG
Art. 48 EG
Art. 7 VO 1612/68
1. Für den EuGH verlangt weder der Zweck der Mobilität der Beschäftigten innerhalb des österreichischen öffentlichen Dienstes diskriminierende Beschränkungen der Mobilität von Wanderarbeitnehmern, noch können die Unterschiede zwischen dem öffentlichen Dienst in Österreich und in anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedingungen für die Anrechnung früherer Dienstzeiten rechtfertigen.

