11.9.4.Nr.4
§ 3 Abs. 3 VBG
§ 26 Abs. 1 VBG
§ 13 Abs. 1 Z 2 B-GlBG
§ 13a Abs. 1 B-GlBG
§ 13b Abs. 3 und 4 B-GlBG
§ 17 Abs. 1 Z 2 GlBG
Art. 1, 2 und 6 RL 2000/78/EG
1. Die Art. 1, 2 und 6 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stehen einer nationalen Regelung entgegen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt.

