11.9.3.Nr.8
§ 19d Abs. 6 AZG
§ 19g AZG
§ 3 Z 2 GlBG
§ 5 Abs. 2 GlBG
1. Das Teilzeitbenachteiligungsverbot bindet jedenfalls die Arbeitsvertragspartner und erfasst grundsätzlich die gesamten Entgelt- und Arbeitsbedingungen.
11.9.3.Nr.8
§ 19d Abs. 6 AZG
§ 19g AZG
§ 3 Z 2 GlBG
§ 5 Abs. 2 GlBG
1. Das Teilzeitbenachteiligungsverbot bindet jedenfalls die Arbeitsvertragspartner und erfasst grundsätzlich die gesamten Entgelt- und Arbeitsbedingungen.
