11.9.2.Nr.27
§ 879 ABGB
1. Werden Personen völlig regelmäßig zu Beginn ihrer Verwendung in eine bestimmte niedrigere ÖBB-Vertragsschablonen-Gehaltsgruppe eingereiht und erst im Laufe der Zeit sowie abhängig von verschiedenen Faktoren in eine höhere Gruppe, bringt diese Einstufungspraxis objektiv zum Ausdruck, dass die zu Beginn konkret vereinbarte Gehaltsstufe auch tatsächlich die nach Ansicht des Dienstgebers der Verwendung entsprechende war.

