11.9.2.Nr.18
§ 16 ABGB
§ 1152 ABGB
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Ob konkrete Tätigkeitsbereiche inhaltlich gleich bzw. gleichwertig sind, sodass eine unterschiedliche Entlohnung mangels sachlicher Differenzierungskriterien dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

