11.9.2.Nr.14
§ 16 ABGB
1. Wurde bei Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe erst einem Arbeitnehmer die bisherige Zeitvorrückungsstufe beibehalten, besteht kein Gleichbehandlungsanspruch.
11.9.2.Nr.14
§ 16 ABGB
1. Wurde bei Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe erst einem Arbeitnehmer die bisherige Zeitvorrückungsstufe beibehalten, besteht kein Gleichbehandlungsanspruch.
