11.9.2.Nr.13
§ 16 ABGB
Anlage 1 AVB ÖBB
1. Bei mehrfacher vorübergehender, innerhalb eines Jahres aber überwiegender höherer Verwendung verstößt die Nichtumstufung wegen alter Krankenstände gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz infolge sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierung.

