11.9.1.Nr.3
§ 2 Abs. 1 Z 2 GleichbG
1. Ist die niedrigere Honorierung einer Betriebsärztin in Linz im Vergleich zu ihrem Kollegen in Wien auf die Besonderheiten der jeweiligen Unternehmensstandorte zurückzuführen und hat es bei der Entgeltfestsetzung keine Rolle gespielt, dass die Ärztin in Linz weiblichen Geschlechts ist, liegt keine Entgeltdiskriminierung vor.

